Satzung

Satzung

 
 
§ 1 Name, Sitz und Gründung:
 
 
Der Fanclub führt den Namen „Neckarsturm-Württemberg“, hat seinen Sitz in Oberndorf a.N. und wurde am 06.08.07 gegründet.

§ 2 Geschäftsjahr:
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 3 Zweck des Fanclubs:
 
Sinn und Zweck des Fanclubs ist die Unterstützung des VfB Stuttgart bei Heim- und Auswärtsspielen. Darüber hinaus soll der Club allen Fans in der Region „Oberer Neckar“ die Möglichkeit bieten sich noch stärker mit „Ihrem“ VfB zu identifizieren. Dem Verein ist es wichtig, durch ein aktives Clubleben das Bild der Fanszene in der Öffentlichkeit positiv zu beeinflussen. Der Verein ist politisch neutral und hat weder rechts- noch linksextremistische Inhalte.
 
 
§ 4 Beginn und Ende einer Mitgliedschaft:
 
4.1: Mitglied kann grundsätzlich jede Person ab 16 Jahren werden. Diese muss sich eindeutig mit dem VfB identifizieren. Über die Aufnahme (schriftlicher Mitgliedsantrag) entscheidet die 2/3-Mehrheit auf der Mitgliederversammlung, bei der das potentielle Neumitglied anwesend sein muss. Bei einer Ablehnung müssen dem Antragsteller hierfür die Gründe mitgeteilt werden. Sollen Neuaufnahmen zwischen den Mitgliederversammlungen erfolgen, so kann der Vorstand eine außerordentliche Sitzung einberufen.
 
4.2: Jedes Mitglied muss sich zum Gewaltverzicht bereit erklären.
 
4.3 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
 
4.3.1 Eine Austrittserklärung hat dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erfolgen.
 
4.3.2 Der Ausschluss erfolgt:  
  • bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins. 
  • wegen unehrenhaften Verhaltens inner- und außerhalb des Vereins. 
  • aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, die durch eine 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden muss.
 
 
4.3.2.1 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

§ 5 Jahresbeitrag:
 
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch eine 2/3-Mehrheit
der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres (01.01.) zu entrichten. Neumitglieder zahlen ihren Beitrag spätestens 4 Wochen nach Beitritt.
 
Der Beitrag für Volljährige beträgt derzeit 17 Euro
Schüler und Jugendliche bezahlen 13 EUR
 
§ 6 Vorstand:

Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung. 
Der Vorstand besteht aus:
  • dem 1. und 2. Vorsitzenden 
  • dem Kassenwart 
  • dem Schriftführer
  • dem Internetbeauftragten
 
Der Vorsitzende repräsentiert den Verein nach außen und wird in seiner Abwesenheit vom Stellvertreter vertreten. 
 
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und hat über sämtliche Einnahmen sowie Ausgaben lückenlos Buch zu führen.
 
Der Schriftführer protokolliert alle Versammlungen und ist für den Briefverkehr
zuständig (intern und extern).
 
Der Internetbeauftragte pflegt die Homepage des Clubs.
 
 
§ 7 Wahl des Vorstandes:
 
Der Vorstand wird innerhalb einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu Beginn eines Geschäftsjahres auf die Dauer von 2 Jahren neu gewählt, wobei 1.Vorstand und 2.Vorstand jeweils um 1 Jahr versetzt zur Wahl stehen.
 
Der Vorstand muss hierbei mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gewählt werden.
 
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, sofern keine
Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf dieser wird dann der Nachfolger gewählt.
 
 
§ 8 Mitgliederversammlung:
 
Die Mitgliederhauptversammlung findet einmal im Jahr statt, zu welcher alle
Mitglieder 2 Wochen vorher schriftlich eingeladen werden.
 
Zur Entlastung hat der Vorstand einen Kassenbericht, sowie eine Übersicht über alle Vermögensgegenstände vorzulegen, nach einer eingehenden Kassenprüfung wird der Vorstand durch 2/3-Mehrheit entlastet.
 
Auf Mitgliederversammlungen gefasste Beschlüsse sind gültig bei einer 2/3-Mehrheit. Beschlussfähig sind die anwesenden Mitglieder. 
 
 
§ 9 Vereinsauflösung:
 
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, auf der mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind, wobei 2/3 der anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Vereins stimmen müssen.
 
Bei Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen unter allen Mitgliedern
gleichmäßig aufgeteilt. 
 

 

Stand 26. März 2009 (Zweitfassung)
© Neckarsturm-Württemberg
 
Facebook Like-Button
 
 
Gesamt waren schon 27425 Besucherauf unserer Seite
Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden